| Hinweise zum Wiederverkauf von Gebrauchtwaren |
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Hinweise zum Wiederverkauf von Gebrauchtwaren
25.03.2010 ÜberblickWer als Wiederverkäufer Waren beispielsweise von einer Privatperson, von einem Kleinunternehmer oder von einem anderen Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung anwendet, ohne Umsatzsteuerausweis erwirbt, braucht bei der Veräußerung dieser Ware nur den Differenzbetrag zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis umsatzsteuerlich zu versteuern. Voraussetzungen
Typische Wiederverkäufer
GegenständeFür Edelsteine und Edelmetalle ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Hingegen Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren sowie Edelmetalllegierungen und -plattierungen fallen unter die Differenzbesteuerung. Die Gegenstände dürfen grundsätzlich vor dem Weiterverkauf überarbeitet werden. Es muss hierbei aber der ursprüngliche Gegenstand erhalten bleiben. Eine Zerlegung und der anschließende einzelne Verkauf der Einzelteile führen dazu, dass die Differenzbesteuerung nicht anwendbar ist. Beispielsweise bei der Ausschlachtung eines gebrauchten Pkws. Anders ist die Rechtslage allerdings bei beispielsweise einzelnen Tassen eines erworbenen Kaffeeservice. Die eine alleinige Nutzung erlauben. Hier ist eine Differenzbesteuerung möglich. Auch die Zusammenführung von einzelnen Gegenstände, die für sich gesehen die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, zu einem neuen Gegenstand führt ebenfalls dazu, dass die Differenzbesteuerung nicht anwendbar ist. Ausweis der Steuer auf der RechnungEin Ausweis der Steuer auf der Rechnung ist nicht zulässig. Daher stellen Sie Ihre Rechnungen ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer nur mit einem Endbetrag, der die Umsatzsteuer enthält.
Da Sie als Gebrauchtwarenhändler hier viel Geld verlieren können, sollen Sie dieses Thema sehr genau im Auge haben. Gerade die Umsatzsteuererhöhung auf 19% sorgt hier für eine zusätzliche Belastung. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? |
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